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Die Ungleichbehandlung des Bargelds gegenüber dem Digitalen Euro
Die EU-Kommission sieht für den Digitalen Euro große Privilegien vor. Dem Bargeld bleibt eine zukunftsfähige Basis vorenthalten. Unter diesen Umständen wird das Bargeld verdrängt werden. Noch aber können EU-Parlament und EU-Ministerrat die Gleichstellung beider Zahlungsmittel erwirken. Von Hakon von Holst, 01.12.2025. Zuletzt aktualisiert 01.03.2026.
Übersicht über die Ungleichbehandlung des Bargelds
- Einleitung
- Nr. 1: Akzeptanz durch die Wirtschaft
- Nr. 2: Akzeptanz durch öffentliche Einrichtungen
- Nr. 3: Verpflichtung der Banken zur Auszahlung des Bankguthabens
- Nr. 4: Gebührenfreiheit
- Nr. 5: Geschäftsmodell, Marketingbudget und Innovation
- Nr. 6: Zugänglichkeit
- Nr. 7: Einzahlung auf das Bankkonto
- Nr. 8: Händlergebühren
Einleitung
Der Digitale Euro werde „das Bargeld natürlich nicht ersetzen“, sondern „ergänzen“, sagte EZB-Präsidentin Christine Lagarde am 14. Februar 2022 im EU-Parlament in Straßburg. Diesem Ziel muss die von der EU-Kommission am 28. Juni 2023 vorgelegte Bargeld-Verordnung gerecht werden. Der Gesetzesvorschlag kam im Paket mit der Digital-Euro-Verordnung. Ein Vergleich beider Rechtstexte zeigt jedoch, dass das Bargeld in seiner Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Digitalen Euro in acht Punkten benachteiligt wird.
Auf dieser Basis hat das Bargeld keine Aussicht, im Verdrängungswettbewerb mit den elektronischen Zahlungsmitteln zu bestehen. Banken und Finanzdienstleister wie PayPal füttern ihre Zahlungsprodukte mit einem Werbebudget. Dem Bargeld als staatliches Zahlungsmittel bleibt eine solche Unterstützung vorenthalten, was an der zurückgehenden Bargeld-Nutzung deutlich wird. Damit die Akzeptanz und Verfügbarkeit von Bargeld erhalten bleibt, muss mindestens bei nachfolgenden Punkten nachgebessert und eine Gleichstellung mit dem Digitalen Euro erreicht werden.
Sollten es EU-Ministerrat und EU-Parlament verpassen, die Bargeld-Verordnung zu verbessern, wird sich der Digitale Euro nicht als Ergänzung zu Bargeld erweisen, sondern als ernste Konkurrenz. Der Wirtschaftswissenschaftler Prof. Christian Rieck schrieb kürzlich: „Ein gesetzliches Zahlungsmittel, das privilegiert wird, verdrängt das andere durch ökonomische Incentives, nicht durch demokratische Entscheidung.“ Ein Digitaler Euro kann die Zahlungsmittelpräferenzen von Wirtschaft und Bevölkerung verändern. In der Folge bewirken Netzwerkeffekte den Rückgang des Bargelds und senken seine Akzeptanz und Verfügbarkeit. Dies widerspricht der Zielvorgabe von Christine Lagarde.
Wenn der Staat dem Bargeld eine Basis vorenthält, auf der es sicher überleben kann, während Politiker und Institutionen betonen, dass das Bargeld nicht in Gefahr ist und für alle Zeiten erhalten bleibt, wird das Vertrauen in unseren Staat weiter sinken – mit allen daraus erwachsenden Folgen. Die Politik steht jetzt vor der Wahl, das einzige staatliche Zahlungsmittel zu schützen oder die Bargeldabschaffung, vorangetrieben durch die Wirtschaft, gewähren zu lassen. Aus diesem Grund haben wir im November 2025 allen 719 EU-Parlamentariern und allen 630 Bundestagsabgeordneten nachfolgende Gegenüberstellung schriftlich übermittelt. Unsere Analyse gibt es auch zum Ausdrucken in Deutsch und Englisch.
Nr. 1: Akzeptanz durch die Wirtschaft
Fragestellung: Gilt ein Verbot der Ablehnung des Zahlungsmittels mit Schild an der Ladentür mit Inkrafttreten der Verordnung?
E-Euro: Ja.
Bargeld: Nein, geht nicht klar aus der Verordnung hervor.
Erläuterung
- Die Bargeld-Verordnung erlaubt den Ausschluss von Banknoten und Münzen im Rahmen einer Übereinkunft von Zahler und Zahlungsempfänger (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b). Von einer (stillschweigenden) Übereinkunft sprechen viele Juristen bereits dann, wenn ein Kunde einen Laden betritt in dem Wissen, dass keine Barzahlung möglich ist. Die Digital-Euro-Verordnung schiebt einer solchen Praxis den Riegel vor. Sie umfasst mit Artikel 10 eine klare Regelung, dass Händler den E-Euro nicht generell ablehnen dürfen. Ladenbetreiber müssen sich individuell mit jedem Kunden einigen, sodass Verbraucher auf E-Euro-Zahlung bestehen können.
- Eine detaillierte Begründung dieser Auslegung finden Sie in unserem Fachaufsatz „Einzelhändler und Dienstleister schaffen das Bargeld ab – auch unter der geplanten EU-Bargeld-Verordnung?“.
Nr. 2: Akzeptanz durch öffentliche Einrichtungen
Fragestellung: Wäre die Akzeptanz des Zahlungsmittels durch öffentliche Stellen (Nahverkehrsbetriebe, Ämter) gewährleistet?
E-Euro: Die Verordnung geht nicht ausdrücklich auf diesen Fall ein, es fallen jedoch Zahlungsempfänger aller Art in ihren Anwendungsbereich, somit auch staatliche Stellen. Da digitale Zahlungsmittel zunehmend Standard sind und weil sich nicht rechtfertigen lässt, weshalb eine öffentliche Stelle zwar digitale Zahlungsmittel privater Anbieter, nicht jedoch den E-Euro akzeptieren sollte, wird die E-Euro-Akzeptanz in der Praxis gewährleistet sein.
Bargeld: Nein. Die Verordnung zitiert ein Urteil des EuGHs, wonach der Staat aus Gründen öffentlichen Interesses die Akzeptanz von Bargeld verweigern und Ausnahmen vorsehen kann. Damit ist in Zukunft häufiger zu rechnen, weil sich die Möglichkeiten, Bargeld auf der Bank einzuzahlen, verschlechtern und den öffentlichen Stellen (genauso wie privaten Akteuren) somit ein größerer Aufwand entsteht. Menschen, die kein Bankkonto besitzen, könnten in Zukunft vom Ämtern und Nahverkehrsbetrieben auf das gesetzliche Zahlungsmittel E-Euro verwiesen werden, weil dieser auch von Menschen ohne Bankkonto kostenfrei nutzbar wäre.
In Deutschland ist es Nahverkehrsbetrieben seit 2021 durch Paragraf 7 der „Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ explizit erlaubt, Bargeld abzulehnen. Dieses Gesetz wird auch nach Inkrafttreten der EU-Bargeld-Verordnung wirksam bleiben, wenn die EU-Verordnung nicht durch eine Regel verbessert wird, wonach die Mitgliedstaaten die Akzeptanz auch im öffentlichen Verkehr sicherstellen müssen.
Erläuterung
- Beim Digitalen Euro leitet sich der Anwendungsbereich aus Artikel 7 (Annahmepflicht) in Verbindung mit Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) ab. In der Bargeld-Verordnung leitet sich der Anwendungsbereich aus Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 ab.
- Der Verweis auf das EuGH-Urteil (Rechtssache C‑423/19, Randnummern 67–68) findet sich in Erwägungsgrund 4 der Bargeld-Verordnung.
- Nach repräsentativer Untersuchung der Bundesbank waren die Deutschen im Jahr 2023 in Behördenangelegenheiten in 50 Prozent der Fälle genötigt, digital zu bezahlen. 2021 waren es noch 37 Prozent.
- Artikel 14 Absatz 3 E-Euro-Verordnung verschafft Menschen ohne Bankkonto Zugang zum Digitalen Euro.
Nr. 3: Verpflichtung der Banken zur Auszahlung des Bankguthabens
Fragestellung: Geld abheben vom Bankkonto ist zwingend in dem Zahlungsmittel anzubieten?
E-Euro: Ja, die Bank muss eine E-Euro-Geldbörse bereitstellen und die E-Euro-Auszahlung vom Bankkonto ermöglichen.
Bargeld: Nein, die Verordnung schreibt nicht ausdrücklich vor, dass sich Banken am Betrieb von Geldautomaten oder Bankschaltern beteiligen müssen. Theoretisch könnten sie sogar vertraglich mit dem Kunden regeln, dass eine Bargeldauszahlung auch nicht an Geldautomaten Dritter möglich ist. Es mangelt an einer Regelung, die besagt, dass Girokontoinhaber unabhängig vom Girokontomodell Anspruch auf Bargeldauszahlung besitzen.
Erläuterung
- Zur Bereitstellung und Auszahlung von E-Euros siehe Artikel 13 und 14 E-Euro-Verordnung.
- Die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Daniela Bergdolt bestätigte dem Onlinemedium Multipolar, dass Banken die Bargeldauszahlung vertraglich ausschließen können. Bislang habe kein höheres Gericht entschieden, dass dies unrechtmäßig sei.
Nr. 4: Gebührenfreiheit
Fragestellung: Eine Bank muss Privatmenschen Geldabheben vom Bankkonto kostenlos anbieten?
E-Euro: Ja, E-Euro-Dienste wie E-Euro-Abhebung oder E-Euro-Zahlung sind kostenlos.
Bargeld: Nein, Verordnung macht keine Vorschriften diesbezüglich.
Erläuterung
- Artikel 17 E-Euro-Verordnung schreibt fest, dass natürlichen Personen keine Gebühren zu berechnen sind.
Nr. 5: Geschäftsmodell, Marketingbudget und Innovation
Fragestellung: Sieht die Verordnung vor, dass die Banken eine Unterstützung erhalten, dafür dass sie die Auszahlung von E-Euros oder Bargeld anbieten und deren Nutzung als Zahlungsmittel ermöglichen?
E-Euro: Ja, Banken sollen mit dem E-Euro Profite erzielen, indem sie Gebühren vom Händler für E-Euro-Zahlungen verlangen, „einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne“ – Stichwort „Kompensationsmodell“. Gleichzeitig übernimmt die Europäische Zentralbank „die Kosten für die Ausgabe des Digitalen Euro und die Abwicklung der Transaktionen“, wie uns die Deutsche Bundesbank mitteilte. Banken haben deshalb ein finanzielles Interesse daran, Barzahler mit neuen Argumenten wie Datenschutz zur Nutzung des Digitalen Euros zu bewegen. Durch dieses finanzielle Interesse kann der Digitale Euro auf ein Werbebudget zurückgreifen, das dem Bargeld vorenthalten bleibt. Da Profite winken, werden Finanzdienstleister innovative Zahlungslösungen auf Basis des E-Euros entwickeln. Nach Auskunft der Bundesbank sind zudem „Aufklärungskampagnen und Schulungen für Händler und Verbraucher vorgesehen“, um „das Vertrauen und das Verständnis für den Digitalen Euro zu erhöhen“.
Bargeld: Nein, die Banken werden daher versuchen, die Kosten für die Bargeldversorgung auf jene Bürger und Händler umzulegen, die Bankschalter und Geldautomaten nutzen, um Bargeld abzuheben oder einzuzahlen. Es bleibt dabei, dass Finanzunternehmen mit einem enormen Werbebudget für digitale Zahlungsmittel werben und das Bargeld legal mit Schmutzkampagnen überziehen. Mit dem E-Euro wird Innovation im digitalen Bereich gefördert. Auch das Bargeld müsste attraktiv gemacht werden. Das macht man nicht, indem man die Barzahlung in immer mehr Bereichen abschafft, sei es auf den Ämtern oder im Nahverkehr. Der Staat hätte sogar die Möglichkeit, neue Nutzungsfelder für Bargeld zu öffnen – beispielsweise wenn er für Menschen ohne Bankkonto die Möglichkeit einrichtet, online beantragte Behördendienstleistungen bar zu begleichen mit einem Code an der Supermarktkasse.
Erläuterung
- Zu Gebühren für Händler beim Digitalen Euro siehe Artikel 17 Absatz 2.
- Seit Umsetzung der ersten EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht im Jahr 2009 müssen Banken für die Bargeldauszahlung keine Freipostenregelung mehr vorsehen. So urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 (Urteil vom 18.06.2019, XI ZR 768/17, Randnummern 30 und 31).
Nr. 6: Zugänglichkeit
Fragestellung: Das Zahlungsmittel wäre Bankkunden von überall aus zugänglich, also leicht verfügbar?
E-Euro: Ja, Internetverbindung und Smartphone- oder Computerbesitz vorausgesetzt. Die Nachfrage nach dem Digitalen Euro spielt keine Rolle.
Bargeld: Nein, Verordnung fordert nur „hinreichenden Zugang“ zu Bargeld, ohne eine Definition zu treffen. Die EU-Kommission wird selbst eine Definition treffen. „Hinreichend“ ist keine absolute Festlegung wie „maximal 2 Kilometer Straßenweg vom Wohnort zur Bargeldquelle für 90 Prozent der Bevölkerung“. Es steht zu befürchten, dass die Erfordernis des hinreichenden Zugangs in Relation zur Intensität der Bargeldnutzung interpretiert werden wird, sodass sich der Zugang immer weiter verschlechtert.
Erläuterung
- Nach Artikel 9 Absatz 2 Bargeld-Verordnung legt die EU-Kommission im Rahmen eines nachgelagerten Rechtsaktes fest, an welchen Indikatoren die EU-Regierungen den Zustand der Bargeldversorgung zu bemessen haben.
- Erwägungsgrund 6 der Verordnung betont das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn es um Maßnahmen zum Schutz des Bargelds geht. Im selben Atemzug wird den EU-Regierungen eine Bandbreite möglicher Maßnahmen zum Schutz der Akzeptanz von Bargeld vorgeschlagen, die von einem Total-Verbot des No-Cash-Schildes an der Ladentür bis zur weitgehenden Toleranz dieses Phänomens reichen, wenn lediglich Supermärkten und Apotheken die Akzeptanz zwingend vorgeschrieben wird. Es ist also damit zu rechnen, dass mit sinkender Bargeld-Nutzung auch Akzeptanz und Verfügbarkeit zurückgehen, wobei diese Entwicklung als natürlich gerechtfertigt werden wird und Gegenmaßnahmen den Stempel „unverhältnismäßig“ erhalten.
Nr. 7: Einzahlung auf das Bankkonto
Fragestellung: Ein Händler kann seine Einnahmen in dem Zahlungsmittel problemlos in Bankguthaben umwandeln, um seine Lieferanten zu bezahlen?
E-Euro: Ja, Umwandlung von E-Euros des Kunden in Bankguthaben des Verkäufers findet bei Bezahlung automatisch und unmittelbar statt (sogenannter Wasserfallmechanismus).
Bargeld: Nein, das ist nicht gesagt. Dem Verordnungsvorschlag nach läge es nach seiner Verabschiedung in den Händen der EU-Kommission, zu bestimmen, in welcher Form ein „hinreichender Zugang“ zu Bargeld sichergestellt werden muss. In der Praxis könnte die EU-Kommission den Fokus allein auf Bargeldbezugspunkte legen anstatt auch auf Möglichkeiten für Händler, Münz- und Papiergeldeinnahmen aufs Konto einzuzahlen. Das Bankfilialsterben setzt sich aktuell rasant fort.
Erläuterung
- Nach Artikel 9 Absatz 2 Bargeld-Verordnung legt die EU-Kommission im Rahmen eines nachgelagerten Rechtsaktes fest, an welchen Indikatoren die EU-Regierungen den Zustand der Bargeldversorgung zu bemessen haben.
- Die Zahl der Bankzweigstellen in Deutschland ging 2024 um acht Prozent zurück, 2023 um fünf Prozent. 2017 gab es laut Deutscher Bundesbank noch 30.126 Filialen, bis 2024 sank die Zahl auf 17.870. Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland, Stefan Genth, warnte im Oktober 2024, der Bargeldkreislauf drohe zusammenzubrechen, wenn sich das Filialsterben fortsetze.
Nr. 8: Händlergebühren
Fragestellung: Werden sich die Händlergebühren im Vergleich zwischen Bargeld und E-Euro derart unterscheiden, dass ein Anreiz besteht, die Kunden von der Nutzung eines der Zahlungsmittel abzuhalten?
E-Euro: Die Händlerentgelte müssen gemäß Verordnungsentwurf dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen“. Über die „einschlägigen Kosten“ der Zahlungsdienstleister und Banken hinaus darf eine „angemessene“ Gewinnspanne einkalkuliert werden (Artikel 17 Absatz 2). Ziel ist, „eine wirksame Nutzung des Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel zu gewährleisten“ (Artikel 15 Absatz 2). Zudem teilte uns die Deutsche Bundesbank mit, dass die Europäische Zentralbank „die Kosten für die Ausgabe des Digitalen Euro und die Abwicklung der Transaktionen“ übernehme, wodurch Zahlungsdienstleister „im Hinblick auf laufende Kosten im Vergleich zu anderen Zahlungsverfahren grundsätzlich bessergestellt würden“.
Fazit: Wenn der E-Euro in Preiskonkurrenz mit Kreditkarten und anderen digitalen Zahlungsmitteln tritt, dürften die von Händlern zu tragenden Gebühren für elektronische Zahlungen allgemein sinken, während die Kosten im Bargeldbereich weiter steigen. Das ist ein Anreiz für die Händler, Kunden zur Nutzung digitaler Zahlungsmittel aufzufordern. Eine Annahmepflicht für Bargeld könnte dann nach und nach immer unverhältnismäßiger erscheinen.
Bargeld: Händler sind schon heute exorbitanten Münzgeldeinzahlungsgebühren ausgeliefert. Das Problem wird von der Bargeld-Verordnung nicht adressiert. Durch die Medien ging jüngst der Fall eines Bäckers aus Delmenhorst (Niedersachsen). Er rief seine Kunden dazu auf, mit Karte zu bezahlen, weil Wechselgeld teuer geworden ist. Früher bekam er Münzrollen bei der Bank zum Nennwert, heute zahlt er 50 Cent obendrauf. Grund für die hohen Gebühren ist im Wesentlichen die EU-Münzgeldprüfungsverordnung. Banken ist es seit 2015 verboten, bei ihr eingezahlte Münzgeldrollen direkt wieder auszugeben. Stattdessen müssen die Münzen mit teuren Geräten auf Echtheit untersucht werden. Da die Banken nicht jede Filiale mit einem Gerät ausstatten wollen, geben sie die Sache an Wertdienstleister ab. Die Kosten für Transport, Prüfung und Neuverpackung trägt am Ende der Händler.
Das Gesetz ist unverhältnismäßig: Der jährliche Schaden durch Münzgeldfälschung liegt in Deutschland nach den Statistiken der Bundesbank bei grob 100.000 Euro und ist damit um ein Vielfaches geringer als der Erfüllungsaufwand der Verordnung. Im Wesentlichen wird nur die 2-Euro-Münze gefälscht. Nachgebildete Münzen im Wert von 1 bis 20 Cent tauchen gar nicht auf. Trotzdem müssen die Banken alle bei ihr eingezahlten Münzrollen entrollen, prüfen und neu verpacken. Mit der EU-Bargeld-Verordnung nach dem Entwurf der Kommission würde weder die Münzgeldprüfungsverordnung angepasst noch ein Gebührendeckel für Händlerentgelte eingeführt. Somit bliebe es bei einem Anreiz für Händler, die Kunden zu elektronischen Zahlungen aufzufordern. In der Folge sänke die Bargeldnutzung schneller und die Gebührensätze für Bargeldeinzahlung und -auszahlung nähmen weiter zu, weil die Kosten der Bargeldinfrastruktur bei geringer Bargeldnutzung nicht merklich zurückgehen, aber auf eine kleinere Nutzergruppe verteilt werden müssen.
Erläuterung
- Zu Gebühren für Händler beim Digitalen Euro siehe Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 Absatz 2.
- Die Münzgeldprüfungsverordnung besitzt die fortlaufende Nummer 1210/2010.
Petition unterschreiben
Unterschreiben Sie unseren Appell an EU-Parlament und EU-Ministerrat. Wir fordern den EU-weiten Schutz des Bargelds. Mehr als eine Viertelmillion Menschen sind bereits dabei.








Thema Kompensationsmodell. Banken haben einen Anreiz, den E-Euro zu fördern, nicht aber, das Bargeld zu fördern. Aktuelles Zitat von Burkhard Balz:
„Der digitale Euro wird der Kreditwirtschaft also ähnliche wirtschaftliche Anreize bieten wie andere digitale Zahlungsmittel. Anders als andere Zahlungssysteme wird das Eurosystem den Banken und Zahlungsdienstleistern die Nutzung seiner Infrastruktur gebührenfrei zur Verfügung stellen.“
https://www.bundesbank.de/de/presse/gastbeitraege/das-bringt-der-digitale-euro-der-wirtschaft–974254
Punkt 8 wäre: Händlergebühren. Die Digital-Euro-Verordnung sieht einen Gebührendeckel vor. Bei Bargeld ist das nicht der Fall. Auch die fatale Münzgeldprüfverordnung soll nicht angepasst werden. Somit müssen Händler weiterhin mit exorbitanten Münzgeldeinzahlgebühren rechnen. Das Bargeld wird ihnen dadurch verleidet.