Der Bargeldabschaffung mit einer Verfassungsergänzung vorbeugen: Das sind die Hintergründe

Mitte Juni 2021 hat Bargeldverbot.info einen Vorschlag für eine Verfassungsergänzung vorgetragen. Dadurch würde eine Garantie vor einer Bargeldabschaffung erreicht und einige Grundrechte gestärkt, die von der Existenz von Bargeld profitieren. Heute legen wir die Hintergründe dar und erläutern die Idee.

Ein Bargeldverbot wird es nie geben?

Politiker geben sehr gern Versprechen ab. Und sie werden immer wieder gebrochen: Die CDU versprach zum Beispiel 1999, dass kein EU-Land für die Schulden anderer Mitgliedsstaaten aufkommen muss, der Maastricher Vertrag verbiete das ausdrücklich. 12 Jahre später wurden die EU-Verträge geändert und unter Beteiligung der CDU-geführten Regierung ein Mechanismus mit dem Namen ESM installiert. Seither ist der Staat auf Dauer verpflichtet, notfalls für die Verbindlichkeiten anderer Länder aufzukommen.

Was ist also zu tun, wenn wieder einmal ein Staatsmann hoch und heilig verspricht, dass ein Bargeldverbot mit ihm nie und nimmer zu machen sei? Wir verlangen eine Garantie dafür! Und wie sie aussehen kann, haben wir bereits ausgearbeitet. Im Folgenden wollen wir besprechen, wie dieser Vorschlag zu verstehen ist, denn er hat so trocken geklungen wie jedes beliebige Gesetz.

Zu Artikel 1: Warum sollte Bargeld keine elektronischen Teile enthalten?

Es existiert ein Patent auf Banknoten mit integriertem RFID-Chip. Verschiedene Länder interessieren sich für diese Technologie. Damit können Geldscheine aus der Ferne entwertet werden. Sie können auch in ihrer Bewegung verfolgt werden, weil sie jedes Mal eine Spur hinterlassen, wenn sie ein elektronisches Kassensystem passieren. Ich sehe hier die Gefahr, dass sich unmerklich ein Kontrollsystem etabliert, das Ähnlichkeiten zu dem besitzt, was uns mit einem Bargeldverbot blühen würde. So schlussfolgert auch Heise.de in einem Artikel:

»Wenn aber smarte Banknoten in Zukunft fast gar nicht mehr von Hand zu Hand gehen sollten, sondern in einem immer feinmaschigeren Automaten- und Kassennetz von einem Lese-Schreib-Vorgang direkt zum nächsten, dann ließe sich der Bargeldfluss fast ebenso gut überwachen wie der elektronische Zahlungsverkehr.«

Zu Artikel 1: Was ist die offizielle E-Währung?

Die Europäische Zentralbank plant aktuell einen bargeldlosen Konkurrenten zu Banknoten und Münzen einzuführen, den elektronischen Euro. Dieses Vorhaben ist in unserem Vorschlag bereits berücksichtigt, als wäre es schon Wirklichkeit geworden.

Zu Artikel 2: Wozu dienen Strafen?

Im Schweizer Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) heißt es in Artikel 3 Absatz 2:

»Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.«

Und, kann man in der Schweiz in jedem Geschäft bar bezahlen? Weit gefehlt! »Die Meldungen von Privatpersonen häufen sich, dass es nicht mehr möglich ist, mit Bargeld zu bezahlen«, beklagt die SP-Nationalrätin Birrer-Heimo. Der Grund ist, dass die gesetzliche Regelung als durch Vertrag abdingbar verstanden wird und dass keine Strafen bei Nichteinhaltung vorgesehen sind. Wenn ein Händler die Regel bricht, kommt er also in der Schweiz ungestraft davon. Warum das der schleichenden Bargeldabschaffung Vorschub leistet, lesen Sie im kommenden Abschnitt.

Zu Artikel 3: Warum ist ein Annahmezwang notwendig für die Vermeidung einer Bargeldabschaffung?

Diese Forderung teilen wir mit dem Europäischen Verbraucherverband BEUC. Solange kein Annahmezwang für Banknoten im Handel besteht, unterliegt Bargeld den Gesetzen des Marktes. Die Banken sind bereit, bargeldlose Zahlungen zu subventionieren und ihren Preis zu drücken: Da gibt es für jede Kartenzahlung ein Lotterielos oder man bekommt Geld aufs Girokonto zurückerstattet, wenn man in teilnehmenden Geschäften mit der Girocard bezahlt: »Kunden können relativ schnell zu Erfolgen kommen und damit ihre Kontoführungsgebühren refinanzieren«, wirbt die Kreissparkasse Märkisch-Oderland.

Bargeld hat keine Lobby und kann den Wettbewerb nicht bestehen. Der Finanzmarkt hat ein fast unbegrenztes Marketingbudget und vermittelt dem Bürger, dass es rückschrittlich, ja sogar gefährlich wäre, in bar zu bezahlen. Gleichzeitig schweigt er sich über Zahlungsgebühren für den Girokartennutzer aus oder versteckt die Kosten gänzlich, indem einzig beim Ladeninhaber abgerechnet wird, bei dem der Kunde bargeldlos bezahlt hat.

Betriebswirtschaftliche Gründe bewegen schließlich eine zunehmende Zahl von Geschäften, das Bargeld abzuschaffen; dem Bürger geht dabei jede Möglichkeit verloren, ein freies Zahlungsmittel zu verwenden. Wenn eine solche Entwicklung nicht gestoppt wird, kann der Bargeldkreislauf irgendwann nicht mehr aufrechterhalten werden: Die Fixkosten dieses komplexen Systems verteilen sich auf so wenige Zahlungsvorgänge, dass seine Fortführung als untragbar angesehen werden kann.

Spätestens nach einer Bargeldabschaffung wird die Subventionierung der bargeldlosen Zahlung aber eingestellt werden. Was dann passieren wird, bekamen kürzlich Händler und Kunden in der Schweiz zu spüren. Eine Unternehmerin sagt:

»Das ist bis Faktor 10, Faktor 15, wo wir einfach mehr Gebühren zahlen für eigentlich keinen Mehrwert.«

Zu Artikel 3: Erklärung zu ein paar Begrifflichkeiten

Zum stationären Handel zählt zum Beispiel ein Kleidergeschäft oder ein Selbstbedienungsbäcker, zum ambulanten Handel etwa eine fahrende Eisdiele. Ein stationärer Dienstleister ist ein Friseurladen. Ein ambulanter Dienstleister wäre der Maler, der unsere Wohnung renoviert; er wäre gemäß unserem Vorschlag nicht vom Annahmezwang betroffen. Letztabnehmer ist der Verbraucher oder Konsument im Gegensatz zum Unternehmer, der für sein Geschäft Waren einkauft.

Nah- und Fernverkehrsmittel, für die man 24 Stunden vor Reiseantritt keinen Fahrschein mehr erwerben kann, dürften nicht zum Linienverkehr gehören. Der Annahmezwang soll gemäß unserem Vorschlag aber nur für solche getakteten Verbindungen gelten. Erfurt ist ein Beispiel für eine Stadt, die in kürze nahezu sämtliche Ticketautomaten an den Haltestationen und in den Verkehrsmittel abbauen möchte. Ähnliches hört man aus der Schweiz.

Hoheitliche Angelegenheiten sind solche, bei denen von Gesetzes wegen eine Verpflichtung besteht, einen Geldbetrag zu leisten. Das ist der Fall, wenn man einen Personalausweis beantragt, Rundfunkgebühren oder Steuern bezahlt. Dresden ist ein Beispiel für eine Stadt, die auf den Bürgerämtern das Bargeld abgeschafft hat.

Der Annahmezwang gilt für: stationärer und ambulanter Handel, stationäre Dienstleister, Linienverkehr, hoheitliche Angelegenheiten. In allen anderen Fällen kann die Barzahlung durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Ein Onlineshop zum Beispiel bräuchte nur einen entsprechenden Satz in seinen AGB unterzubringen.

Zu Artikel 4: Verbot von Bonusprogrammen für bargeldlose Zahlungen, Beispiele aus der Realität

Ein Beispiel aus dem Jahr 2020 ist hier die Bäckereikette Kamps: Kunden bekamen 3% Rabatt, wenn sie bargeldlos bezahlt haben. Im Grunde ist das nichts anderes als ein gesenkter Verkaufspreis und ein Gebührenaufschlag für die Barzahlung.

Das größte Anti-Bargeld-Bonusprogramm aller Zeiten hat letztes Jahr die italienische Regierung gestartet; wer bargeldlos bezahlt, wird vom Staat mit hohen Summen belohnt. Die Bargeldabschaffung ist dort zum »Staatsziel« erklärt worden.

Zu Artikel 5: Die Pflichten der Banken

»Einlagen sind gesetzliche Schulden, die eine Bank ihren Kunden schuldet – da sollte ein Kreditgeber nicht noch einen Aufschlag für das Eintreiben von Schulden zahlen müssen.« Tuomas Välimäki, Zentralbank von Finnland

Was das Girokonto betrifft, entwickeln sich die Banken in der öffentlichen Wahrnehmung zunehmend zu einer Institution, auf die man zwingend angewiesen ist und deren Dienste man unentbehrbar benötigt. Tuomas Välimäkis Aussage ist befreiend, denn sie stellt die Verhältnisse wieder klar: Der sogenannte Bankkunde, der Guthaben auf seinem Konto besitzt, ist ein Kreditgeber, die Bank dagegen ist der Schuldner. Wer Gebühren dafür zahlt, dass er sein Geld abhebt, ist ein Kreditgeber, der seinen Schuldner dafür bezahlt, dass er ihm das geschuldete Geld herausrückt.

Mit Artikel 5 des Verfassungsergänzungsvorschlags werden die Bankhäuser verpflichtet, eine bestimmte Zahl Ein- und Auszahlungen im Monat gebührenfrei für den Kontoinhaber durchzuführen, unabhängig davon, ob dieser Kontoinhaber Privat- oder Geschäftskunde ist.

Zu Artikel 6: Die Münzprüfverordnung ist ein Werkzeug der Bargeldabschaffung

Seit 2015 muss jede bei der Bank einbezahlte Münze auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Das hat zu enormen Kosten geführt, die vor allem Händler zu tragen haben, die Kleingeld bei der Bank einbezahlen. Der Schaden durch Münzgeldfälschung lag in Deutschland vor der Einführung der Regelung bei weniger als 100.000 EUR pro Jahr und ist seither auch nicht in nennenswertem Umfang gesunken. Die unnötigen Kosten, die von den Banken auf Unternehmer abgewälzt werden, gefährden die Akzeptanz von Bargeld im Handel und tragen mit zur Bargeldabschaffung bei.

Zu Artikel 7: Wertverfall infolge Inflation

Stückelungen sind die Einheiten, in die Bargeld unterteilt ist: 0,01 – 0,02 – 0,05 – 0,10 – 0,20 – 0,50 – 1,00 – 2,00 – 5,00 – 10,00 – 20,00 – 50,00 – 100,00 – 200,00 – 500,00 Euro. Ein 1000-Mark-Schein hatte 1968 einen Wert von umgerechnet heute 2000 Euro. Nach der Abschaffung des 500-Euro-Scheins ist unsere höchste Stückelung, die noch ausgegeben wird, der 200-Euro-Schein. Er ist 10 Mal weniger wert als unsere wertvollste Banknote im Jahr 1968. Es dürfte sich also anbieten, der Zentralbank nicht nur zu verbieten, die Ausgabe großer Stückelungen einzustellen, sondern ihr gar aufzutragen, entsprechend der Inflation höhere Stückelungen auszugeben. Wenn man für 500 Euro also plötzlich nur noch so viel bekommt, wie man ein Jahr zuvor für 450 Euro erwerben konnte, dann muss eine neue Banknote ausgegeben werden, zum Beispiel im Wert von 1000 Euro. Wenn 1000 Euro irgendwann nur noch so viel wert sein sollten, was einstmals 450 Euro waren, dann würde eine 2000-Euro-Banknote in Umlauf kommen.

Zu Artikel 9: Rundung von Preisen

Ohne diese Regelung würde ein Kartenzahler an der Kasse zum Beispiel 1,98 EUR bezahlen, der Barzahler jedoch 2,00 EUR. Oder dem Kartenzahler würden 2,97 EUR abgebucht werden, während der Barzahler nur 2,95 EUR gibt.

Zu Artikel 11: Die Eigentumsfreiheit

Bargeld gilt in Deutschland als Eigentum seines rechtmäßigen Besitzers. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Folge dieser Bewandtnis ist nicht nur, dass man sein Kleingeld straflos in einem Automat zu Souvenirmünzen umprägen lassen kann, sondern vor allem auch, dass man frei darin ist, sein Bargeldeigentum zu verkaufen, in Zahlung zu geben oder als Tauschmittel zu verwenden. Eine Bargeldobergrenze oder ein generelles Bargeld- bzw. Barzahlungsverbot verletzt darum grundsätzlich die verfassungsmäßig garantierte Eigentumsfreiheit.

Die Verfassung schützt bereits vor einem Bargeldverbot?

Bargeld wird in Deutschland bereits durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Eigentums- oder etwa die Vertragsfreiheit geschützt? Das liegt nicht wirklich in unserem Ermessen. In letzter Instanz haben darüber die Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden. Sie werden von Bundestag und Bundesrat gewählt, in der Regel von den drei dominierenden Parteien.

Keines der drei eben genannten Grundrechte ist uneinschränkbar. Der Gesetzgeber kann daher eine Vorschrift erlassen, mit der diese Freiheiten in Schranken gewiesen werden. Damit das verfassungsgemäß ist, sollten jedenfalls folgende Punkte zutreffen:

• Das Ziel der Vorschrift ist der Schutz anderer Grundfreiheiten, zum Beispiel die Wahrung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Hier kann der Gesetzgeber zum Beispiel die Abwehr terroristischer Anschläge anführen.
• Die Vorschrift ist dazu geeignet, ihr Ziel zu erreichen. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, führte das in einer Rede auf dem Bargeldsymposium der Deutschen Bundesbank folgendermaßen aus:

»Geeignet zur Erreichung des verfolgten Zwecks ist ein Grundrechtseingriff dann, wenn er den angestrebten Zweck zumindest fördern kann. Dem Gesetzgeber kommt allerdings hier ein gewisser Einschätzungs-, Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.«

• Zuletzt muss auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, also der Schaden durch den Eingriff darf sich nicht mit seinem Nutzen die Waage halten.

Ich erachte das alles als reichlich interpretierbar. Spätestens wenn nur noch so wenige Menschen mit Bargeld bezahlen wie in Norwegen oder Schweden, könnte ein Richter bei einem Bargeldverbot die Verhältnismäßigkeit gewahrt sehen, weil darunter angeblich nur ein kleiner Haufen Barzahler zu leiden hätte. Liest man sich durch die Verordnungen der EU-Kommission und die Stellungnahmen der Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof, stellt man fest, dass in Brüssel und Luxemburg schon heute die Devise herrscht: Schützenswert in Bezug auf ein Bargeldverbot sind nur die Belange derer, die bisher noch kein Bankkonto besitzen und ohne Bargeld nicht am Leben teilnehmen könnten.

Zu Artikel 12: Kein Bargeldverbot bedeutet auch: keine Bargeldobergrenzen

Aktuell wird in Europa wieder einmal eine einheitliche Bargeldobergrenze diskutiert, und zwar von 10.000 Euro. Jeder Unionsbürger würde das Recht verlieren, frei über sein Bargeldeigentum zu verfügen. Zum Beispiel dann, wenn er das rechtmäßige Anliegen hat, ein Auto zu kaufen. Eine harte Maßnahme. Geeignet, für mehr Sicherheit zu sorgen? Verhältnismäßig? Die Kommission bleibt eine Erklärung schuldig, denn es wäre ausreichend, den Handel darauf zu verpflichten, den Käufer eines Gegenstands im Wert von 10.000 Euro nur zu identifizieren, falls er bar zu zahlen wünscht. Sicher könnte der Händler das dann heimlich unterlassen. Aber genauso könnte er heimlich 10.000 Euro in bar in Zahlung nehmen. Und trotzdem, die Kommission verfolgt ihr Ziel eines teilweisen Bargeldverbots weiter.

Zu Artikel 13: Wahrung der Integrität von Bargeld

Die Ökonomen suchen nach Wegen, die Wirtschaft anzukurbeln und eine Rezession zu vermeiden. Ein Konzept sind Negativzinsen, also die Belastung statt die Belohnung von Bankguthaben. Wenn das Geld schneller an Wert verliert, erhofft man sich davon, dass der Geldbeutel lockerer sitzt, mehr konsumiert wird, der Markt in Schwung kommt und die Arbeitslosigkeit sinkt. Jedoch gibt es ein Problem:

»Die Existenz von Bargeld hindert die Zentralbanken daran, die Zinssätze deutlich unter null zu senken«, schreibt Katrin Assenmacher, Leiterin der Division Geldpolitische Strategie der Europäischen Zentralbank, in einem Arbeitspapier. In dem Fachartikel werden Ideen besprochen, wie Negativzinsen auf Bargeld möglich werden können. Das könnte zum Beispiel so aussehen:

Es wird ein Umrechnungskurs zwischen Bargeld und elektronischem Geld eingerichtet, wobei der Unterschied von Jahr zu Jahr größer wird. Preise im Handel sind in Zukunft grundsätzlich nur in E-Euro oder sowohl in E-Euro als auch in baren Euro-Beträgen auszuweisen. Es gilt ein negativer Zinssatz von 5 Prozent. 100 E-Euro sind am 1. Januar 2020 100 Euro wert, am 1. Januar 2021 aber nur mehr 95 Euro, am 1. Januar 2022 90,25 Euro. Wenn wir uns diese 90,25 Euro von der Bank ausbezahlen lassen möchten, haben wir plötzlich einen 100-Euro-Schein in der Hand. Doch der ist trotzdem nur 90,25 Euro wert. Es beginnt also eine große Rechnerei, wenn man wissen möchte, was man sich für sein Bargeld im Laden eigentlich noch leisten kann. Genau hier läge aber eine große Stärke von Bargeld: Es ist das beste Haushaltsplanungsinstrument, das wir augenblicklich besitzen. Es warnt uns vor großen Ausgaben und gibt uns ein Gefühl dafür, wie viel wir uns leisten können. Wir können unsere Ausgaben Monat für Monat wunderbar einteilen, indem wir für jeden Kostenpunkt unseres privaten Lebens eine Kasse anlegen:

Aber wenn Bargeld nicht mehr das wert ist, was draufsteht, gibt es ein Problem. Die Integrität von Bargeld ist verloren gegangen. Um das zu verhindern, enthält der Verfassungsergänzungsvorschlag ein Verbot für eine derart geartete geldpolitische Maßnahme. Die Ökonomen müssen dann nach einer besseren Lösung suchen.

Zu Artikel 14: Könnten denn auch digitale Zahlungsmittel anonym sein?

In der Theorie ja. Die Verbindung zwischen Bezahlterminal und Bankenserver könnte in einer Art verschlüsselt sein, dass ein Unbeteiligter aus den übertragenen Daten keine Informationen darüber extrahieren kann, wer hier was für wie viel kauft und bezahlt. In der Praxis existiert allerdings eine Garantie für gar nichts. Selbst bei den sichersten Betriebssystemen werden immer wieder Angriffspunkte bekannt. Und bei der bargeldlosen Bezahlung müssen mindestens drei solcher Systeme frei von Fehlern sein: Der Bankenserver und das Bezahlterminal dürfen hardware- und softwaretechnisch keine Sicherheitslücken besitzen und nicht der Aufsicht von Dritten unterstehen. Davon kann sich der Kunde an der Kasse schwerlich überzeugen. Und schon der Karte oder dem Smartphone – wie er sie auch dreht und wendet – sieht er nicht an, ob sie so gebaut und programmiert sind, dass Datenlecks ausgeschlossen sind. Er wird eben daran glauben müssen. Ebenso wie er dem Zahlungsdienstleister und seiner Bank selbst vertrauen muss.

Auch mit aufladbaren Prepaidkarten steht es nicht viel besser: Eine einigermaßen akzeptable Anonymität gibt es hier nur, wenn die Prepaidkarte mit Bargeld erworben wird. Muss dagegen Giralgeld eingesetzt werden, weil das Bargeld abgeschafft wurde, kann sich der Nutzer nicht mehr davon überzeugen, dass die Karte nicht mit ihm in Zusammenhang gebracht wird:

  • Wenn eine Institution der Überwachung weiß, dass man im Discounter für exakt 15 Euro eine neue Prepaidkarte erwerben kann, kann anhand der Buchungsvorgänge bei diesem Händler der Kreis derer, die eine Prepaidkarte erworben haben könnten, eingeschränkt werden. Besonders dann, wenn bekannt ist, welche freiheitsliebende Person mit Vorliebe solch eine Prepaidkarte erwirbt. Anschließend kann ein künstliches neuronales Netz dazu verwendet werden, anhand typischer Kaufverhaltensmuster der potentiellen Käufer Wahrscheinlichkeiten zu errechnen, von wem die Karte denn nun benutzt wird.
  • Im schlechtesten Fall sitzt das Überwachungsorgan bereits im Warenwirtschaftssystem des Discounters und bringt den Erwerb direkt mit seinem Käufer in Verbindung. Des Weiteren ist dem Nutzer unbekannt, ob der Emittent der Prepaidkarten digital erfasst, welche Karten (mit welchen individuellen Merkmalen) er welcher Handelsfirma verkauft hat. Auch diese Informationen könnten von dem künstlichen neuronalen Netz einbezogen werden.
  • Zu guter Letzt muss man befürchten, dass zu wenige Menschen an einem solchen Prepaidkartensystem teilnehmen würden, weil es viel bequemer wäre, mit Fingerabdruck oder Irisscan zu bezahlen. Wenn kaum jemand mitmacht, hätte ein Whistleblower selbst dann Schwierigkeiten auf der Flucht, wenn er auf seinem Weg eine Prepaidkarte benutzt, die ihm ein anderer geschenkt hat, von dem nicht bekannt ist, dass er Kontakte zum Whistleblower besitzt. Jeder Prepaidzahlungsvorgang würde nämlich in die Ermittlungen einbezogen werden.

Anonyme Prepaidkarten werden heute schon bekämpft. Es ist sehr fraglich, ob da so etwas überhaupt noch existieren wird, wenn Bargeld abgeschafft wurde. Und unabhängig davon haben die dargelegten Gedanken deutlich gemacht, dass jede Form digitalen Gelds heimlich überwacht werden kann und kontrollierbar ist.

Zu Artikel 15: Das plötzliche Bargeldverbot

Der indische Ministerpräsident Narendra Modi erklärte Ende 2016 aus dem Nichts heraus 86% des umlaufenden Bargelds für ungültig. Ein großer Schlag gegen Kriminelle? Das Handelsblatt berichtet, dass die Schwarzgeldhalter offenkundig Wege zur Legalisierung fanden. Für viele andere habe die erhöhte Transparenz dagegen üble Konsequenzen gehabt. »Die Fälle von häuslicher Gewalt schossen im November nach oben, weil Frauen, die Bargeld vor ihren Ehemännern versteckt hatten, ihr Geheimnis lüften mussten.«

Zu Artikel 16: Einige Erklärungen

»Wirtschaftlich eigenständig« bedeutet, dass ein Unternehmen keine Tochterfirma eines Konzerns ist oder dass es sich nicht um eine Personengesellschaft (OHG, KG) handelt, für die eine juristische Person (GmbH, UG, AG, KGaA, Stiftung, e.V.) haftet, wie es bei Konstrukten wie den folgenden der Fall ist: AG & Co. OHG, Stiftung & Co. KG, GmbH & Co. KG. Eine Person ist definiert als Träger von Rechten (und Pflichten). Ein Träger von Rechten kann auch als Subjekt von Rechten beziehungsweise als Rechtssubjekt bezeichnet werden. Eine natürliche Person ist ein Mensch.

Zu Artikel 17: Ein Bargeldverbot auf dem Wege der Güterabwägung?

In Artikel 17 wird davon ausgegangen, das die wichtigsten unter den zuvor genannten Artikeln des Vorschlags Eingang in die Grundrechte gefunden haben. Die in unseren Artikeln genannten Freiheiten und Pflichten wurden in der Regel schrankenlos formuliert. Der Gesetzgeber kann sie also nicht einschränken. Allerdings kann es in der Praxis manchmal so aussehen, als kollidierten zwei oder mehr Grundrechte miteinander: Dann scheint es, als könnte im vorliegenden Fall einfach nicht für jedes betroffene Grundrecht garantiert werden; eines darunter muss beschnitten werden, um das andere zu gewährleisten. In der Praxis wird dann eine Entscheidung gefällt, die möglichst vernünftig zu sein und sich an ethischen Maßstäben zu orientieren hat. Das nennt sich Güterabwägung.

Im Falle von Bargeld könnte so etwas bei einer nicht enden wollenden Serie von Terroranschlägen ein Thema werden. Dann hören wir vielleicht, dass die Terroristen bar bezahlt haben und dass alles erst wieder gut werden könnte, wenn diese Muttermilch des Verbrechens beseitigt ist. Die Grundfreiheit Bargeld müsse ausgesetzt werden. Banknoten und Münzen gehörten verboten, um das Recht auf Leben zu gewährleisten.

Wir wissen zwar, dass die Bargeldabschaffung ohnehin nicht dazu geeignet ist, den Terrorismus zu bekämpfen, sondern im Gegenteil ein System voller Abhängigkeiten erschafft. Terroristen hätten es folglich sogar leichter, mit wenig Mitteln großen Schaden und ein immenses Chaos anzurichten; sie bräuchten nur die elektronischen Zahlungssysteme zu stören. Aber da wir nicht der Richter sind und über Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit, Ethik und Vernunft befinden, nehmen wir vorsichtshalber einen Grundsatz in die Verfassung auf: das Prinzip der praktischen Konkordanz. Sie ist laut Konrad Hesse, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, wie folgt definiert:

»Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.« Wikipedia

Mithelfen, damit der Schutz vor einer Bargeldabschaffung Wirklichkeit wird

Kontaktieren Sie uns jederzeit, wenn Ihnen eine Idee kommt, wie dieser Vorschlag zum Schutz von Bargeld Wirklichkeit werden könnte! Hier finden Sie den Ergänzungsvorschlag für Verfassung, EU-Verträge und Grundrechtecharta.

Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Hakon von Holst

www.hakonvonholst.de, E-Mail: post{at}hakonvon{Familienname}.de

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Dieses düstere Bild verdichtet sich immer mehr bei Wissenschaftlern und auch in den Medien – das Bild einer unfreien, fremdbestimmten und ferngesteuerten Gesellschaft. Der Autor entlarvt in seinem Buch detailliert die Hintergründe der schleichenden, aber keineswegs zufälligen Abschaffung des Bargelds und skizziert deren verheerende Folgen.

Mehr als 100 Grafiken ermöglichen es auch Laien, die komplexen Zusammenhänge leicht zu verstehen. Dabei folgt Hansjörg Stützle seinem Anspruch, nicht nur aufzuklären, sondern auch Lösungen aufzuzeigen. So beleuchtet er die Bargeldabschaffung auch aus dem Blickwinkel der morphischen Felder. Dieser Perspektivenwechsel schafft Raum für Hoffnung und bietet jedem Einzelnen die Chance, ein wichtiger und unverzichtbarer Teil der Lösung zu sein.

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