Was zu tun ist, damit Justitia die Bargeldabschaffung abwenden kann

Bargeld schützt Menschenrechte und sollte selbst Schutz durch die Verfassung bekommen. Wir versuchen heute den bisher vollständigsten Vorschlag für einen Verfassungszusatz. Er mag unrealistisch ausführlich erscheinen, aber gekürzt wird ohnehin noch früh genug. Zahlreiche neue Erschwernisse für einen funktionsfähigen Bargeldkreislauf bedrohen den Fortbestand von Banknoten und Münzen zunächst als Zahlungsmittel und bald als Grundstein gewichtiger Bürgerrechte. Bevor sie Stück für Stück Wirklichkeit wird, muss der Bargeldabschaffung jetzt Einhalt geboten werden!

Die zeitlose Bedeutung von Bargeld und die Gefahr der unbedachten Abschaffung

Münzen und Banknoten schützen nicht nur unsere Grundfreiheiten, sondern auch die unserer Nachkommen, also Rechte von Menschen, die erst in der Zukunft bei uns leben werden. Daher ist es nicht angebracht, das Schicksal von Bargeld beziehungsweise die Frage der Bargeldabschaffung der Mehrheitsentscheidung einer entsprechenden Volksvertretung zu überlassen. Bei einer Einrichtung, die von sich aus die Kraft besitzt, einen Teil unserer Bürgerrechte zu verteidigen und zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beizutragen, muss man dringend darüber nachdenken, wie sie dauerhaft bewahrt werden kann. Umso mehr, wo Forderungen nach einer bargeldlosen Welt laut werden und die Bedeutung von Bargeld rasch schwindet. Im Folgenden erörtern wir, wie Banknoten und Münzen eine Ewigkeitsgarantie bekommen können.

Wo muss der Schutz vor einer unüberlegten Bargeldabschaffung verankert werden?

  1. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  2. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
  3. Als verfassungsmäßig garantiertes Bürgerrecht in jeder nationalen Verfassung

Eine Garantie für den Bargelderhalt beziehungsweise ein Schutz vor einer Bargeldabschaffung sollte in jedem dieser Dokumente zu finden sein. Da die Euroländer ihre Souveränität in Währungsfragen an die Union abgegeben haben, könnte man dem verwegenen Ziel, eine Garantie in den EU-Verträgen oder der Grundrechtecharta zu erreichen, höchste Priorität geben. Doch jedes Haus baut man von unten nach oben auf, darum sollten sich die Bemühungen zunächst auf die nationale Verfassung konzentrieren.

Entwurf einer rechtlichen Basis für Bargeld zur Vorbeugung seiner Abschaffung

Artikel 1 (Wichtige Begriffe)

(1) Banknote: Eine Banknote ist ein papierdünner gültiger offizieller Geldschein auf Basis eines Naturmaterials (Baumwolle, Leinen, Hanf und dergleichen). Sie besitzt Sicherheitsmerkmale, die eine hohe Fälschungssicherheit bieten und in der Regel unaufwendig von jedermann verifiziert werden können. Eine Banknote enthält keine elektronischen Teile wie etwa Chips.

(2) Münze: Eine Münze ist ein gültiges offizielles Geldstück, das in der Regel aus Metallen besteht. Höhere Stückelungen sollten einen Überzug aus edlen Metallen besitzen oder in einer Art beschaffen sein, dass sie sich einerseits nicht leicht fälschen lassen, zum anderen die Vornahme einer Fälschung aufgrund des Materialwerts nicht wirklich lohnt. Münzen sollten nicht so schwer sein, dass es Mühen bereitet, sie zum Zwecke der Zahlung bei sich zu tragen. Eine Münze enthält keine elektronischen Teile.

(3) Bargeld: Das Bargeld ist der Sammelbegriff für die gültigen offiziell ausgegebenen Banknoten und Münzen.

(4) Elektronisches Geld: Das ist ausschließlich die offizielle E-Währung wie auch das Giralgeld.

(5) Geldschuld, Geldzahlungsschuld: Ein Schuldner befindet sich in einer Geld- oder Geldzahlungsschuld, wenn ihn eine Verpflichtung trifft, einen Betrag in Geld zu leisten.

(6) Geld: Als Geld gilt neben Bargeld und elektronischem Geld jedes Tauschmittel und jeder Dienst, der sich als Austauschmittel derart etabliert, dass er als Zahlungsform betrachtet werden muss.

(7) Umtausch: Das ist ausschließlich der Umtausch von Giralgeld nach Bargeld, von Bargeld nach Giralgeld oder von Vermögen oder Guthaben in der offiziellen E-Währung nach Bargeld oder von Bargeld nach Vermögen oder Guthaben in der offiziellen E-Währung.

Artikel 2 (Durchsetzung der Bestimmungen)

Verstöße gegen die nachfolgenden Regelungen zum Schutz des Bargelds und zur Vermeidung einer schleichenden Bargeldabschaffung dürfen nicht ungestraft bleiben. Die durch ein Gesetz vorgesehenen Strafen müssen ihrer Art nach dazu geeignet sein, allen hier getroffenen Regelungen Wirksamkeit zu geben. Der Staat garantiert auch dafür, dass die Strafen tatsächlich durchgesetzt werden.

Artikel 3 (Annahmezwang)

(1) Der stationäre und der ambulante Handel sowie stationäre Dienstleister sind verpflichtet, Bargeld uneingeschränkt als Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern der Kunde die wesentliche Leistung an Ort und Stelle empfängt und Letztabnehmer ist. Es kommt nicht darauf an, ob Personal zugegen ist oder nicht.

(2) Der Nah- und Fernverkehr muss am Ort des Fahrtantritts oder im Verkehrsmittel ausreichend Möglichkeiten vorhalten, eine Fahrkarte in bar zu erwerben. Diese Regel gilt nicht in den Fällen, wo ein Passagier nur dann befördert wird, wenn er sich spätestens 24 Stunden vor Reiseantritt verbindlich zur Mitfahrt angemeldet hat.

(3) Alle staatlichen Einrichtungen müssen Bargeld akzeptieren. In hoheitlichen Angelegenheiten muss dem Bürger auch in seiner Wohnsitzgemeinde die Möglichkeit gegeben werden, sich seiner Geldschuld vollständig in bar zu entledigen.

(4) In den Fällen, die nicht durch die Absätze 1 bis 3 geregelt sind, kann sich ein Zahlungspflichtiger seiner Verpflichtung, eine Geldschuld zu erfüllen, ebenfalls durch Barzahlung vollständig entledigen, es sei denn, er wurde bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass eine mögliche Geldschuld nicht in bar zu tilgen ist.

(5) Niemand ist verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen, wenn eine Geldschuld getilgt wird.

Artikel 4 (Umgehung des Annahmezwangs)

(1) Die Barzahlung muss in der offiziellen und landesweit gültigen Währung akzeptiert werden.

(2) Jede Barzahlung muss zum Nominalwert angenommen werden. Wer durch Artikel 3 zur Annahme verpflichtet ist, darf weder Gebühren für die Barzahlung erheben noch einen Kunden, der bar zahlen möchte, dessenthalben abweisen, noch sonstige Hindernisse für den Leistungsempfänger oder Schuldner erschaffen, um ihm das Barzahlen zu verkomplizieren oder zur Belastung zu machen.

(3) Preise müssen von den nach Artikel 3 Verpflichteten in der offiziellen Währungseinheit genannt beziehungsweise ausgewiesen werden, die physisch durch Bargeld und virtuell durch die E-Währung repräsentiert ist.

(4) Für alle nach Artikel 3 Verpflichtete ist es unzulässig, eine akzeptierte bargeldlose Zahlweise gegenüber der baren zu rabattieren.

(5) Die an eine bargeldlose Zahlungsweise geknüpfte Belohnung oder ein mit dieser Form der Bezahlung verbundenes Förderprogramm sind generell verboten.

Artikel 5 (Verpflichtungen der Banken)

(1) Die Banken sind verpflichtet, Sichteinlagen auf Wunsch ihres Kunden respektive Gläubigers unmittelbar im gewünschten Umfang in bar auszubezahlen. Einlagen mit vereinbarter Laufzeit wandeln sich bei Eintritt der Fälligkeit automatisch in Sichteinlagen um.

(2) Die Banken sind dazu verpflichtet, dem Girokontoinhaber im Minimum je 5 Ein- und Auszahlungen pro Monat gebührenfrei zu ermöglichen, entweder an einem Schalter oder am Automat.

Artikel 6 (Echtheitsprüfung)

(1) Der Gesetzgeber darf keine Regel erlassen, der zufolge der Handel verpflichtet ist, jede Münze und jeden Geldschein, dem er habhaft wird, auf die Echtheit hin zu überprüfen.

(2) Der Bankensektor muss die von ihm wieder in den Umlauf gebrachten Banknoten zuvor als echt verifiziert haben.

(3) Der Gesetzgeber kann die Kreditinstitute nur dann darauf verpflichten, eine Echtheitsprüfung bei Münzen durchzuführen, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

a) Der volkswirtschaftliche Schaden durch Fälschungen übersteigt den Aufwand, den die Banken mit der Überprüfung hätten.

b) Die Verpflichtung gilt nur für die Stückelungen, durch die ein nennenswerter Schaden entsteht.

c) Die Verpflichtung gilt nur für solche Münzen, die von der Bank wieder in den Umlauf gebracht werden.

d) Der Staat stellt den Banken die Gerätschaft, mit der sich die Fälschung automatisiert erkennen lässt.

Artikel 7 (Stückelung)

(1) Die Stückelung der offiziellen Währung lautet: 0,01 – 0,02 – 0,05 – 0,10 – 0,20 – 0,50 – 1,00 – 2,00 – 5,00 – 10,00 – 20,00 – 50,00 – 100,00 – 200,00 – 500,00. Die Zentralbank kann eigenmächtig weitere Stückelungen zusätzlich in Umlauf bringen, bei inflationsbedingtem Wertverfall jedoch zwingend: Die Kaufkraft des Fünfhunderters zum Zeitpunkt des Verbindlichwerdens dieser Regelung darf zu keinem Zeitpunkt durch die aktuelle Kaufkraft der höchsten verfügbaren Stückelung unterboten werden.

(2) Alle genannten Beträge dürfen von der Zentralbank als Münze geprägt werden. Beträge ab 10,00 müssen aber neben einer solchen denkbaren Münzprägung zwingend auch in Form von Papiergeld der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Artikel 8 (Verfügbarkeit)

(1) Die Zentralbank gibt zu jeder Zeit alle Stückelungen von Banknoten und Münzen in ausreichender Menge aus.

(2) Guthaben oder Vermögen in der offiziellen E-Währung sowie Sichteinlagen bei einem Kreditinstitut müssen jederzeit problemlos vollständig, hürden- und gebührenfrei in Bargeld umtauschbar sein.

(3) Der Staat und die Banken garantieren dafür, dass in jeder Gemeinde ab 3000 Einwohnern Möglichkeiten bestehen, problemlos und gebührenfrei Bargeld ein- und auszuzahlen.

Artikel 9 (Rundungsregeln für bare und bargeldlose Zahlungen)

Wenn im Einzelhandel Preisrundungsregeln per Gesetz oder durch den Unternehmer eingeführt werden, so muss eine solche Regel sowohl für bare als auch für bargeldlose Zahlungen gelten.

Artikel 10 (Beschädigte Banknoten)

Jeder hat Anspruch auf Ersatz beschädigter Banknoten durch die Zentralbank, sofern er einen Teil des Geldscheins vorlegt, der größer ist als die Hälfte, und die Beschädigung durch den Inhaber nicht mutwillig erfolgt ist.

Artikel 11 (Eigentum)

Eine Person, die rechtmäßig in den Besitz von Banknoten und Münzen gelangt, gilt als Eigentümer dieses Bargelds.

Artikel 12 (Zwang zur bargeldlosen Bezahlung)

Der Staat ist nicht befugt, Barzahlungen der Höhe und Art nach einzuschränken und damit in gewissen Fällen einen Zwang zur bargeldlosen Bezahlung zu verwirklichen. Jedoch kann er vorschreiben, dass sich ein Käufer ab einem bestimmten Einkaufswert identifizieren lassen muss, frühestens jedoch ab einem Betrag, der sich an der Kaufkraft von nicht weniger als 10.000 EUR zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Artikels in eine Charta, ein Vertragswerk oder eine Verfassung misst. Für den Erwerb von Waren, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können oder die als Komponenten zur Herstellung solcher Waren dienen können, kann der Gesetzgeber jedoch unabhängig vom Einkaufswert Regelungen für die Käuferidentifizierung treffen.

Artikel 13 (Erhaltung der Integrität von Bargeld)

Für nachfolgende Punkte muss zwingend zugleich garantiert sein:

a) Ein Umtausch von und in das offizielle bargeldlose Zahlungsmittel, die E-Währung, als auch von und in Giralgeld erfolgt zum Nominalwert, also der Umtauschende besitzt vorher und nachher weiterhin genau den Betrag zu seiner Verfügung, der ihm als Guthaben oder Vermögen ausgewiesen oder aber auf der Münze oder dem Geldschein sichtbar aufgetragen war.

b) Bargeld hat bei der Zahlung eine nicht geringere Kaufkraft als derselbe Geldbetrag in Giralgeld oder in der offiziellen E-Währung.

Artikel 14 (Überwachung)

Der Aufbau eines Systems, das mittels der Verknüpfung eines Alleinstellungsmerkmals der zur Zahlung genutzten Banknote oder Münze unter Zuhilfenahme von Informationen über die erworbenen Leistungen, erfasste kundenspezifische Daten und biometrische Erkenntnisse in der Lage wäre, Rückschlüsse darauf zu ziehen, welche Person wann wo einkauft oder eingekauft hat, ist verboten.

Artikel 15 (Reformen)

Wenn eine Münz- oder Banknotenserie für ungültig erklärt oder eine Reform im Währungsbereich durchgeführt werden soll, sind diese Regeln zu befolgen:

(1) Wenn eine Serie oder eine einzelne Stückelung für ungültig erklärt werden soll, so darf die Ungültigkeit frühestens 6 Monate nach Bekanntgabe eintreten. Den Eigentümern von Bargeld verbleiben ab dem Eintritt der Ungültigkeit im Minimum 5 Jahre Zeit, ihr ungültig gewordenes Bargeld in neue Banknoten und Münzen umzutauschen.

(2) Bargeld besitzt nach der Reform nicht weniger Kaufkraft als die bargeldlosen Zahlungsmittel E-Währung und Giralgeld.

Artikel 16 (Staatliche Fördermaßnahmen)

Der Staat unterstützt das Bargeld durch folgende Maßnahmen:

(1) Inhaber kleinerer Unternehmen sollen allein wegen ihrer Bareinnahmen keine staatlichen Repressionen fürchten müssen und Steuerberater aufgrund der Bareinnahmen ihres Mandanten nicht gezwungen sein, Haftungsrisiken einzugehen.

(2) Auf kleinere wirtschaftlich eigenständige Firmen fällt unter keinen Umständen die Last der Investition in eine technische Ausstattung, ohne die das Vereinnahmen von Bargeld verboten wäre, solange die Inhaber natürliche Personen sind. Der Staat muss die einmaligen und laufenden Kosten für solche Gerätschaft bezahlen oder von einer derartigen Vorschrift Abstand nehmen.

(3) Bargeldlose Vermögen und Guthaben in der E-Währung, in Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln werden steuerlich gegenüber Bargeld nicht bevorzugt behandelt.

Artikel 17 (Abwägung gegen andere Grundrechte)

Der Staat sorgt dafür, dass für jedes Grundrecht zu jeder Zeit garantiert ist, anstatt das eine Recht zu beschneiden auf Basis des Vorrangs eines anderen Grundrechts. Der Staat löst Probleme bevorzugt durch dauerhafte und produktive Lösungen, die sich dadurch auszeichnen, dass jedes einzelne Glied des Staats und jedes einzelne Subjekt von Rechten (ein Mensch, ein Tier oder die Natur als Ganze) für sich einen nachhaltigen Gewinn daraus erfahren.

Ergänzendes für das Grundgesetz und andere Verfassungen

Wenn eine Änderung oder Neufassung der EU-Verträge im Gespräch ist, nutzen Gesetzgeber und Regierung ihren Verhandlungsspielraum vollständig, um Bargeld entsprechend den zuvor formulierten Artikeln besser in den Verträgen zu verankern. Jede Änderung, die Bargeld in seiner Eigenschaft als Zahlungs- und Wertaufbewahrungsmittel sowie für Kinder als Lernmittel für den verantwortungsvollen Umgang mit Geld schwächt, wird abgelehnt.

Der Wettbewerb: Wer formuliert einen gleichwertigen Schutz für unsere Freiheit und vor einer Bargeldabschaffung in wenigen Worten?

In der Kürze liegt die Würze! Wer schafft es, etwas Gleichwertiges in wenigen Worten auszudrücken? Denselben Schutz für Bargeld, vor einer Bargeldabschaffung, vor einer bargeldlosen Welt und für die von Bargeld beschützten Grundrechte? Reichen Sie Ihren Vorschlag unten als Kommentar ein!

Hinweis: Eine Begründung, warum die vorgestellten 17 Artikel wichtig für den Erhalt des Bargelds und die Vermeidung einer schleichenden Bargeldabschaffung sind, lesen Sie hier.

Dieser Beitrag wurde geschrieben von

Hakon von Holst

www.hakonvonholst.de, E-Mail: post{at}hakonvon{Familienname}.de

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Mehr als 100 Grafiken ermöglichen es auch Laien, die komplexen Zusammenhänge leicht zu verstehen. Dabei folgt Hansjörg Stützle seinem Anspruch, nicht nur aufzuklären, sondern auch Lösungen aufzuzeigen. So beleuchtet er die Bargeldabschaffung auch aus dem Blickwinkel der morphischen Felder. Dieser Perspektivenwechsel schafft Raum für Hoffnung und bietet jedem Einzelnen die Chance, ein wichtiger und unverzichtbarer Teil der Lösung zu sein.

5 Kommentare

  1. Norbert Häring macht auf ein weiteres Problem aufmerksam: keine Barzahlung möglich bei Parkplätzen sowie mautpflichtigen Straßen, Tunneln und mehr: https://norberthaering.de/news/sparkasse-neuss/
    Das wurde in dem obigen Entwurf bisher nicht berücksichtigt.

    Auch interessant (vgl. Indien): Abschaffung alter Banknoten, damit das Geld bei den Banken eingezahlt wird:
    „Emefiele hatte Ende Oktober in einer Rede beklagt, dass Statistiken zufolge „85% des umlaufenden Geldes außerhalb der Tresore der Geschäftsbanken“ seien und kündigte deshalb ohne Konsultation des Finanzministers und gegen dessen Willen, mit folgenden Worten die baldige Ausgabe neuer Banknoten an:
    ‚Wir glauben, dass die Neugestaltung der Währung dazu beitragen wird, unsere Bemühungen um eine bargeldlose Wirtschaft zu vertiefen, da sie durch die vermehrte Schaffung unserer eNaira ergänzt wird. Dies wird die Währung außerhalb des Bankensystems weiter in das Bankensystem zurückführen und damit die Geldpolitik effizienter machen.'“
    https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/nigeria-cash-enaira/

    Antworten
  2. Seit etwa 15 Jahren, seitdem wache Menschen in dieser mehr und mehr herunterkommenden BRD merkten, daß die durch die „Weltenlenker“ schleichend vorangetriebene Abschaffung des Bargeldes eines der Instrumente zur geplanten Versklavung der Menschheit ist, hätte zuehmend Gegenwind auftreten müssen. Aber das Gros der Bevölkerung (wie auch innerhalb unseres noch autochthonen Volkes) ist seit fast 8 Jahrzehnten derart indoktriniert und geistlos geworden, daß ein handfester Gegenwind natürlich nicht zustande kam. Beim Untergang von Lemmingen darf man kein Mitleid haben, aber eine immer noch erhebliche Zahl von wertvollen Menschen, die für die Errichtung einer echten „Neue Weltordnung“ gebraucht werden, lebt fatalerweise mittendrin und erleben hautnah diese verbrecherischen Aktivitäten, die dem simplen Mitbürger als Alltagserleicherung erklärt wird und er sich darüber freut.

    Hansjörg Stützles Bemühungen sind mir seit Jahren bekannt wie auch die von etlichen anderen. Sein Mitstreiter Hakon von Holst erst jetzt. Da die Erzwingung zur Beibehaltung des Bargeldes über staatliche Gerichte in diesem Deutschland nicht zu schaffen sein wird kann man nur über eine Volksabstimmung darauf hinkommen – mit ungewissem Ausgang (siehe oben). Da aber die BRD in die verhängnisvolle Euro-Währung hineingezwungen wurde kann es eigentlich nur gelingen, wenn Volksentscheide gegen die Europäische Zentralbank in allen EU-Ländern erzwungen werden.

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  3. Alle Achtung! Danke für Eure Arbeit!

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  4. Die Frage, die sich an dieser Stelle zwangsläufig stellt, ist die Frage nach der Durchsetzbarkeit einer solchen Gesetzesnovelle. Wer soll das ratifizieren? Unsere Parlamentarier etwa. Genauso gut könnte man einen Wolf im Bundestag darum bitten, ein Gesetz zu verabschieden, welches ihn gezwungenermaßen zum Veganer macht.

    Die Quadratur des Kreises ist im Grunde einfach, verglichen mit dem, was wir benötigten, nämlich eine Verfassung, die unsere repräsentative in eine partizipative Demokratie verwandelt. So wie in der Schweiz. Dort diskutieren die Menschen im Wohnzimmer, in den Schulen und Universitäten sowie am Stammtisch jene Gesetzesvorhaben, über die sie dann letztendlich selbst abstimmen werden.

    Für unsere Regierungen, die sich ja nicht selten aus den Ergebnissen einer Negativauslese speisen, wäre allein die Vorstellung einer Volksbeteiligung ein wahrer Albtraum.

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    • Ja, das ist so. Interessant ist, dass Sie die Schweiz ansprechen. Denn genau dort wird genau solch eine Verfassungsinitiative vorbereitet. In meinem nächsten Newsletter am kommenden Samstag werde ich darüber schreiben, was in der Schweiz hierzu genau passiert und welche Chance es für Europa und darüber hinaus bedeuten kann.

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